Verspätung bei Zwischenlandung

Abflug am Startflughafen innerhalb der Grenzen des Art. 6 I VO 261/2004/EG durchgeführt wurde. Aus der VO 261/2004/EG ergebenden Ansprüche sind regelmäßig an Vorgänge beim Abflug geknüpft. Liegt keine Abflugverspätung vor, sondern nur eine Verspätung des Abflugs nach einer Zwischenlandung des weiterhin gleichen Fluges, so handelt es sich hier um einen Teil des einheitlichen Fluges. Somit kann für die Bestimmung der Abflugverspätung nur auf eine relevante Abflugverspätung i.S.v. Art. 6 I VO 261/2004/EG am Startflughafen abgestellt werden. Diese bestand unstreitig nicht.

Die Folge: Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestand nicht.

LG Darmstadt, 18.4.2012 - Az: 7 S 171/11

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