Definition Pauschalreise

Definition Pauschalreise

 

 Eine Pauschalreise ist eine Reise, bei der ein Reiseveranstalter eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu einem einheitlichen Gesamtpreis und im eigenen Namen zu erbringen verspricht.

Als erste Pauschalreise gilt die von dem Baptistenprediger Thomas Cook am 5. Juli 1841 organisierte Bahnreise für englische Arbeiter von Leicester nach Loughborough, in der die Kosten für die Fahrt und die Verpflegung im Preis inbegriffen waren. Die erste Auslandspauschalreise organisierte Cook am 17. Mai 1861 für englische Arbeiter per Bahn und Schiff nach Paris.

Eine juristische Definition für den Anwendungsbereich im Sinne einer Mindestharmonisierung enthält Art. 2 Richtlinie 90/314/EWG vom 13. Juli 1990:

„Die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:
  • Beförderung
  • Unterbringung
  • andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.“

Rechtliche Behandlung

Auf Pauschalreisen findet in Deutschland das Reisevertragsrecht Anwendung, das die bei Individualreisen anwendbaren dienst-, werk- und mietvertragsrechtlichen Vorschriften verdrängt.

Maßgebliche Rechtsquelle ist hierfür in Deutschland primär §§ 651a ff BGB BGB sowie die Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern vom 14. November 1994 (BGBl. 3436). Insbesondere sind Ersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend zu machen.

In Österreich sind die gesetzlichen Regelungen für Pauschalreisen in den §§31 ff Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sowie in der Ausübungsvorschriftverordnung für Reisebüros festgeschrieben.

Die genannten Vorschriften sind in starkem Maße von der bereits erwähnten EU-Richtlinie geprägt, deren Umsetzung sie in den nationalen Gesetzen auch sein sollten (was nicht in jedem EU-Land gleich gut gelungen ist).

Als wesentlicher Vorteil der Einschaltung eines Reiseveranstalters gilt der umfassendere Konsumentenschutz bei Anwendung des Reiserechts. So hat der Kunde im Mängelfall – zunächst und vordringlich – nur einen Ansprechpartner (nämlich den Reiseveranstalter) und relativ klar geregelte Gewährleistungsansprüche, die in Übersichten wie der Frankfurter Tabelle oder der Kemptener Reisemängeltabelle zusammengefasst sind. Bei Mängeln, die sich auf die Luftbeförderung beziehen, weisen Reiseveranstalter indes bisweilen im Einzelfall oder bereits in ihren AGB darauf hin, dass etwaige Ersatzansprüche im Hinblick auf Fluggastrechte direkt an die jeweilige Fluggesellschaft zu richten seien.

Anzahlungen des Kunden sind durch die Verpflichtung des Reiseveranstalters, spätestens vor der ersten Zahlung einen Reisesicherungsschein auszuhändigen, gesichert.

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